Wie entscheidet der Verfassungsgerichtshof?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und 12 Richterinnen und Richtern sowie sechs Ersatzmitgliedern. Die Leitung liegt bei der Präsidentin/beim Präsidenten. 

Der VfGH tagt in sogenannten „Sessionen“. Das heißt, alle Mitglieder (oder auch Ersatzmitglieder) kommen vier Mal im Jahr für drei Wochen zusammen, um über die vorliegenden Fälle zu entscheiden.  

Die Vorbereitung dieser Fälle übernehmen die ständigen Referentinnen und Referenten, die aus dem Kreis der Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) gewählt werden. 

Meist tagt der VfGH in nichtöffentlicher Sitzung. Es kommt aber auch vor, dass öffentliche Verhandlungen in den Räumlichkeiten am Judenplatz stattfinden. 

Die Entscheidungen des VfGH müssen nicht einstimmig fallen. Sie erfolgen als einfache Mehrheitsentscheidung der Richterinnen und Richter. Bei einer Stimmengleichheit hat die/der Präsident/in hat dieser das sogenannte „Dirimierungsrecht“, sie/er kann also mit seiner Stimme den Ausschlag geben. Ansonsten ist der Präsident des VfGH bei Entscheidungen nicht stimmberechtigt.  

Einstimmigkeit im Plenum ist jedoch erforderlich, wenn es um die Ablehnung bzw. Abweisung einer Beschwerde geht, in der offenkundig nicht gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht verstoßen wurde. 

Die Anzahl der entscheidenden Richterinnen und Richter hängt von der Größe des Senats ab. Es gibt einerseits den „kleinen Senat“, der aus der Präsidentin/dem Präsidenten bzw. Vizepräsidentin/Vizepräsident und vier stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Kleine Senate sind aber nur für ausgewählte Entscheidungen zuständig. Üblicherweise entscheidet der VfGH jedoch mit mindestens acht stimmführenden Mitgliedern sowie Präsident/in und Vizepräsident/in. Die Entscheidungen führen Richterinnen und Richter an, die beteiligt waren, allerdings nicht, wer wie abgestimmt hat.  

Entscheidungen des VfGH werden als Erkenntnisse bezeichnet, die im Namen der Republik ergehen und im Anschluss schriftlich ausgefertigt werden. Die Erkenntnisse werden sowohl im RIS (Rechtsinformationsservice www.ris.bka.gv.at) als auch auf der Homepage des VfGH veröffentlicht.