Wer bestellt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes?
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) besteht aus einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin sowie 12 weiteren Richterinnen und Richtern. Im Falle einer Verhinderung der 12 ständigen Richterinnen und Richter werden noch sechs weitere Ersatzmitglieder ernannt, die diese fallweise vertreten.
Die Ernennung aller Verfassungsrichterinnen und -richter, einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten, nimmt in Österreich der Bundespräsident vor.
Die Mitglieder werden dabei von unterschiedlichen Staatsorganen vorgeschlagen, an deren Vorschläge der Bundespräsident auch gebunden ist. Er darf die Vorschläge zwar ablehnen, allerdings keine eigenen Richterinnen und Richter vorschlagen. Die Staatsorgane, die Richterinnen und Richter vorschlagen können, sind die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat.
Dabei wird von jedem eine bestimmte Anzahl an Richterinnen und Richtern ernannt. Die Bundesregierung darf den Großteil der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes vorschlagen: Die Präsidentin/den Präsidenten, die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten sowie sechs ständige Mitglieder und drei Ersatzmitglieder. Drei Mitglieder werden vom Nationalrat und drei vom Bundesrat vorgeschlagen. Der Nationalrat darf dazu noch zwei Ersatzmitglieder, der Bundesrat ein Ersatzmitglied vorschlagen.
Die Amtszeit eines Verfassungsrichters ist verfassungsrechtlich an den Ablauf des 70. Lebensjahres gebunden. Abgesehen davon können Verfassungsrichterinnen und -richter nur durch den VfGH selbst ihres Amtes enthoben werden.