Was macht der Präsident des Verfassungsgerichtshofes?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein eigenes Organisationsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz. Darin wird auch die Rolle der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten geregelt. 

Die/der Präsident/in des VfGH vertritt den Gerichshof nach außen, hat die Verhandlungen zu leiten und ist für die Organisation des Gerichtshofes zuständig (= Justizverwaltung). Wenn sie/er verhindert ist kümmert sich die Vizepräsidentin/der Vizepräsident um diese Aufgaben. 

Seit 1. Jänner 2018 ist Brigitte Bierlein interimistische Präsidentin des VfGH. Zuvor war Gerhart Holzinger Präsident. Da er 2017 sein 70. Lebensjahr vollendet hat, musste er zum Jahresende 2017 in Pension gehen. Die/der neue Präsident/in des Verfassungsgerichtshofs wird nach Ablauf der vierwöchigen Bewerbungsfrist im Februar 2018 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden.  

Die/der Präsident/in weist jeden beim VfGH eingehenden Fall an die so genannten Ständigen Referenten zu. Das sind Richterinnen und Richter des VfGH, die dann einen Vorschlag für die Entscheidung in diesem Fall vorbereiten. Die Entscheidung wird aber nie von einer Richterin/einem Richter allein getroffen. In der Regel wird sie von allen Richterinnen und Richtern diskutiert und gemeinsam entschieden. In diesen Sitzungen führt die/der Präsident/in den Vorsitz. Sie/er stimmt aber normalerweise nicht mit. Nur wenn Stimmengleichstand ist, entscheidet die/der Präsident/in.