Wer kann gewählt werden?
In Österreich haben alle Staatsbürger/innen, die 18 Jahre alt sind, das passive Wahlrecht für den Nationalrat. Das heißt, sie können zu Mitgliedern des Nationalrates gewählt werden.
Wie beim aktiven Wahlrecht gibt es auch hier keine weiteren Voraussetzungen. Niemand muss einen Test absolvieren, um als Kandidat/in antreten zu können. Weder in der Bundesverfassung noch in anderen Gesetzen ist vorgeschrieben, dass es eine besondere Ausbildung braucht, um Abgeordnete oder Abgeordneter zu werden.
Auch hier gilt wieder der Grundsatz: In einer Demokratie gehen wir davon aus, dass alle gleich und frei sind, und dass jede und jeder die Meinung sagen und mit anderen diskutieren kann. Es liegt dann an den Wählerinnen und Wählern zu entscheiden, ob sie die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei aufgestellt hat, für geeignet halten oder nicht.
Unsere Verfassung sieht auch ausdrücklich vor, dass Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten (also Beamtinnen und Beamte, Vertragsbedienstete) für politische Ämter kandidieren dürfen.
Eine Einschränkung gibt es aber: Wer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (wer also ins Gefängnis musste), darf nicht als Kandidat/in aufgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn jemand zu einer mehr als einjährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (wer also solange „nicht ins Gefängnis“ muss, solange er sich nichts weiteres zu Schulden kommen lässt). Der Ausschluss von einer Kandidatur endet sechs Monate nach Verbüßung (= „Ende“) der Strafe.
Es gibt aber noch eine wichtige Einschränkung: Niemand kann einfach so als Einzelkämpfer/in für den Nationalrat kandidieren. Es ist nur möglich, als Kandidatin oder Kandidat einer Partei (oder genauer: einer wahlwerbenden Partei) anzutreten.