Wie werden die Organe eines Selbstverwaltungskörpers bestellt?

Die Bundesverfassung sieht vor, dass die „Organe der Selbstverwaltungskörper (…) aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden“ sind (Art. 120c B-VG). Genauere Regelungen, nach welchem Verfahren die Organe zu bestellen sind, trifft die Verfassung nicht. Naheliegend wäre es, die Grundsätze für Wahlen zu anderen Gremien (etwa zum Nationalrat) heranzuziehen. So einfach ist das allerdings nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit der Frage, wie das demokratische Prinzip in der Selbstverwaltung zu verstehen ist, mehrfach beschäftigt. Wesentlich waren dabei die Entscheidungen zu den ÖH-Wahlen (Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, VfSlg. 17.951/2006) und zu Abstimmungen in der Wiener Rechtsanwaltskammer (VfSlg. 19.751/2013). 

Vorauszuschicken ist, dass sowohl bei der ÖH als auch bei der RAK – wie für Selbstverwaltungskörper typisch – eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Das bedeutet, dass alle Studierenden automatisch Mitglieder der ÖH sind und alle eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Nachdem die Bundesverfassung vorsieht, dass die Organe von Selbstverwaltungskörpern nach demokratischen Grundsätzen zu bestellen sind, ist es wichtig, dass alle Mitglieder ein Mitspracherecht haben und grundsätzlich alle Stimmen gleich viel wert sind 

Der Verfassungsgerichtshof hielt jedoch in beiden Fällen fest, dass dem Gesetzgeber ein „weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum“ zukommt, wie demokratische Legitimation sichergestellt wird. So stelle die indirekte Wahl der Bundesvertretung der ÖH durch die Studienvertretungen keinen Widerspruch zum demokratischen Prinzip bei Selbstverwaltungsorganen dar.  

Auch eine unterschiedliche Stimmgewichtung der Mitglieder bei Abstimmungen sei grundsätzlich zulässig (darum ging es bei der Entscheidung zur Wiener Rechtsanwaltskammer). Die Gewichtung müsse jedoch den tatsächlichen Umständen entsprechen, sachlich geboten und mit dem demokratischen Prinzip vereinbar sein. 

Bei Angelegenheiten, die alle Mitglieder unmittelbar betreffen (z. B. die gemeinsame Versorgungseinrichtung oder die Prämien für die Unfallversicherung im Rahmen der Rechtsanwaltsordnung), sah der VfGH etwa keine sachliche Rechtfertigung, die für ein unterschiedliches Mitspracherecht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einerseits und Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern andererseits sprechen würde. Hier müsse „die dem demokratischen Prinzip innewohnende Gleichheit der Stimme“ gelten.  

Insgesamt zeigt sich an diesen Entscheidungen, dass für die Organbestellung nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper andere Regelungen als für staatliche Wahlen gelten können und die Organe dennoch demokratisch legitimiert sind.  

Wie Organe eines Selbstverwaltungskörpers bestellt werden, ist derzeit sehr aktuell: Bei der anstehenden Reform der Sozialversicherung hört man von verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der „Parität in den Gremien“. Gemeint ist damit, dass Verhältnis von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in den jeweiligen Kassengremien (z. B. im Verwaltungsrat).