Wer kann einen Selbstverwaltungskörper einrichten?
In der österreichischen Rechtsordnung gab es bereits seit 1920 eine Vielzahl an Selbstverwaltungsköpern. Neben den Gemeinden, die in der Bundesverfassung in den Artikeln 115 ff B-VG ausdrücklich vorgesehen waren, gab es auch gesetzliche Bestimmungen für berufliche Interessenvertretungen (etwa die Kammern). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte in zahlreichen Entscheidungen auch verschiedene nicht berufliche Interessenvertretungen anerkannt (z. B. die Kärntner Jägerschaft oder die österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft). 1977 sollte dann in der Entscheidung VfSlg. 8215/1977 (Salzburger Jägerschaft) die Frage, wer Selbstverwaltungskörper einrichten darf, grundsätzlich geklärt werden.
Weil es schon zahlreiche Bestimmungen über Selbstverwaltungskörper gab, stellte der VfGH zunächst fest, „daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 Selbstverwaltung als Organisationstechnik nicht bloß kannte (…) sondern auch vorausgesetzt und anerkannt hat.“ Dies stehe auch nicht dem Weisungsprinzip (Artikel 20 B-VG) entgegen, weil dieses nur für die Bundes- und Landesverwaltung gelte. Demgegenüber seien im Verhältnis von unmittelbarer Staatsverwaltung und Selbstverwaltung die Organe der Selbstverwaltung gegenüber Staatsorganen weisungsfrei.
Im Anlassfall war unklar, ob die Salzburger Jägerschaft an Weisungen der Salzburger Landesregierung gebunden sei. Der VfGH prüfte daher, ob der einfache Gesetzgeber – sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene – allgemein ermächtigt sei, weisungsfreie Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Der VfGH kam zum Ergebnis, dass die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern grundsätzlich sowohl durch den einfachen Bundesgesetzgeber als auch Landesgesetzgeber zulässig sei. Die Gesetzgeber haben allerdings keine „schrankenlose Ermächtigung“, sie müssen sich vielmehr an bestimmte Kriterien halten: Erstens ist der Gesetzgeber an das Sachlichkeitsgebot gebunden (Artikel 7 B-VG). Zweitens müssen die Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers der staatlichen Aufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung unterliegen. Und drittens dürfen Selbstverwaltungskörpern nur solche Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung überlassen werden, „die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.“ Bei der Bildung dieser Kriterien orientierte sich der VfGH am eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, der bereits in der Bundesverfassung geregelt waren.
Diese Entscheidung ist bedeutsam, weil der VfGH die nicht-territoriale Selbstverwaltung ohne ausdrücklich verfassungsrechtliche Grundlage als „im Rahmen des Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen“ anerkannte. Erst seit 2008 findet sich die „Sonstige Selbstverwaltung“ nun auch explizit in der Bundesverfassung (Artikel 120a ff B-VG).