Dürfen Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen werden?
Bereits Anfang der 2000er fand eine Reform der sozialen Selbstverwaltung, also der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes, statt. Kritik gab es damals unter anderem daran, dass das oberste Organ, der Verwaltungsrat, nicht ausreichend demokratisch legitimiert war. Konkret beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit der damaligen Reform in VfSlg. 17.023/2003 (Hauptverbanderkenntnis).
Um festzustellen, ob die Organe eines Selbstverwaltungskörpers demokratisch legitimiert sind, muss man zuerst danach fragen, wer die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers sind. Beim Hauptverband waren das die verschiedenen Sozialversicherungsträger, aus denen er sich zusammensetzte (also den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sowie der Pensionsversicherungsanstalt). Die Versicherten selbst waren keine Angehörigen des Hauptverbandes. Das oberste Organ des Hauptverbandes stellte der Verwaltungsrat dar, in welchen jedoch nur einzelne, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen (die WKO und die Bundesarbeiterkammer) Versicherungsvertreter entsenden konnten. Der Verwaltungsrat sollte so einen repräsentativen Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen widergeben. Eine Vertretung der Sozialversicherungsträger war allerdings nicht vorgesehen.
Diese Konstellation sah der VfGH als nicht vereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Organe von Selbstverwaltungskörpern gelten und eine Bestellung aus der Mitte ihrer Mitglieder vorsehen. Die demokratische Legitimation des Verwaltungsrates habe sich nämlich auf seine Angehörigen, im konkreten Fall also vor allem auf die Sozialversicherungsträger, zu beziehen. Diese waren jedoch von der Kreation des Verwaltungsrates als des obersten Organs des Hauptverbandes ausgeschlossen, weswegen der VfGH feststellte, dass diese Struktur des Hauptverbandes verfassungswidrig sei.